Das Kammergericht Berlin sollte in zwei zu verhandelnden Fällen entscheiden, ob die Kläger nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadensersatzansprüche gegenüber VW geltend machen können. In beiden Fällen waren die Kläger Diesel-Käufer von VW-Dieselfahrzeugen, die eine illegale Abschalteinrichtung verbaut haben.
Bevor der 4. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin darüber entscheiden konnte, haben sich die Parteien außergerichtlich geeinigt. Dennoch haben die Berliner Richter einen Hinweis erlassen, der deutlich zeigt, dass ein Urteil zu Gunsten der Verbraucher gefallen worden wäre: Nach Auffassung des Senats wurden die Kunden vorsätzlich sittenwidrig von VW geschädigt und dieser Schaden basiert schon allein auf der Tatsache, dass ein solches Fahrzeug schon aufgrund der Betroffenheit vom Dieselskandal einen geminderten Wert besitzt und der Kunde eine ungewollte Verbindlichkeit eingegangen ist.
Es zeigt sich eine deutliche Tendenz in der Rechtsprechung, auch an den Oberlandesgerichten, denn in vielen Fällen wird pro Verbraucher entschieden; er kann den manipulierten Diesel an den Hersteller zurückgeben und erhält den Kaufpreis abzüglich eines Nutzungsersatzes (weitere Informationen zum Nutzungsersatz finden Sie hier) zurückgezahlt. Betroffene Dieselbesitzer sollten also nicht mehr länger warten und ihre Ansprüche geltend machen, denn am 31.12.2019 läuft die Verjährungsfrist ab; jegliche Ansprüche verfallen dann.
Wenn auch Sie vom Abgasskandal betroffen sind und einen Diesel mit Schummel-Software fahren, können Sie bei uns Ihre Ansprüche kostenlos prüfen lassen. Füllen Sie für einen Erstkontakt das unten stehende Formular aus. Gern können Sie uns auch direkt die für die Prüfung relevanten Unterlagen hierüber zukommen lassen. Bitte beachten Sie, dass Sie dazu Unterlagen wie die Fahrzeugidentifikationsnummer, den aktuellen KM-Stand, u.ä. vorliegen haben sollten.