In den Leasingverträgen von SIXT steht geschrieben, dass der Leasingnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen hat, sollte er mit seinen Raten in Verzug geraten. Mit seinem Urteil hat das LG München entschieden, dass diese Information nicht ausreichend und die Widerrufsbelehrung deswegen mangelhaft ist. Dies hat zur Folge, dass die Laufzeit für das Widerrufsrecht nicht zu laufen begonnen hat und der Leasingnehmer jederzeit die Möglichkeit hat, den Vertrag zu widerrufen – auch Jahre nach Beendigung des Leasings.
Laut Münchener Richter müsse aufgeführt werden, dass absolute Zahlen angegeben werden sowie die Anmerkung, dass eine Veränderung dieses Basiszinses durch die Bundesbank zweimal jährlich vorgenommen werden kann, sodass es sich um einen variablen Verzugszins handelt.
Da sich diese mangelhaften Angaben auch in vielen anderen Leasingverträgen befinden, wie zum Beispiel denen der Banken von VW, Audi, Mercedes-Benz, BMW, Seat, Skoda uvm., haben Verbraucher die Möglichkeit, vorzeitig diesen zu beenden bzw. zu widerrufen.
Dies kommt natürlich auch Fahrern eines Dieselautos zugute, die von drohenden Fahrverboten betroffen wären und somit eine erhebliche Einschränkung im Alltag zu befürchten haben. Doch im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann der Widerrufsjoker auch für Benziner genutzt werden. Im Falle eines vorliegenden Anspruchs auf Widerruf können Verbraucher den Vertrag rückabwickeln und bekommen die gezahlten Raten zurückgezahlt.
Wenn auch Sie einen Leasingvertrag mit einer der o.g. Banken haben und Sie wissen möchten, ob Sie noch Gebrauch vom Widerrufsrecht machen können, können Sie gern unter 0201 439 868 0 einen Termin mit einem unserer versierten Fachanwälte für Bankrecht vereinbaren oder uns per Formular Ihren Sachverhalt kurz schildern.