Kurz nach Bekanntwerden des Dieselskandals im September 2015 wurden Rückrufe vom Kraftfahrt-Bundesamtes verschickt, die den Besitzer des Fahrzeugs aufriefen, ein Software-Update aufzuspielen, das von der Volkswagen AG dazu zur Verfügung gestellt wurde.
Dem sind viele Verbraucher nachgekommen, in der Hoffnung, damit den Mangel des Fahrzeugs zu beheben. Doch Beschwerden häuften sich, dass der Kraftstoffverbrauch erheblich angestiegen sei, der Motor “ruckeln würde“ o.ä. – die Frustration der Dieselbesitzer wuchs.
Mittlerweile ziehen viele Geschädigte gegen die Automobilhersteller (insbesondere VW) vor Gericht und machen ihre Ansprüche geltend. So auch der Käufer eines VW Tiguan 2.0 TDI, der nach Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes das Software-Update auf seinen Diesel aufspielen ließ.
Das Landgericht Düsseldorf sprach dem Kläger nun auch Recht zu (Urteil vom 31.07.19, Az. 7 O 166/18): wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB ist VW dem Kläger gegenüber schadensersatzpflichtig, denn nach Ansicht des Gerichts funktioniert die Abgasreinigung trotz Update nur unzureichend. Schuld daran ist das „Thermofenster“, das die Abgasreinigung ausschießlich zwischen 10° und 32° Celsius regelt. Da der Kläger nicht über die Einschränkungen der Abgasreinigung sowie die Abschaltvorrichtungen informiert wurde, soll der Hersteller dem klagenden Dieselbesitzer den Kaufpreis des Pkws abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.
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