Mit Urteil vom 13.05.19, Az. 3 O 330/18, hat das Landgericht Darmstadt im Rahmen des Abgasskandals entschieden, dass Volkswagen nicht nur den Kaufpreis zurückzahlen muss, sondern auch Deliktzinsen in Höhe von 4 % p.a. auf den gesamten Kaufpreis zu erbringen hat.
Der Kläger hatte im Dezember 2011 einen VW Golf 2.0 gekauft, der mit dem Dieselmotor EA 189 ausgestattet war. Somit enthielt dieser auch die Abschalteinrichtungen, um bei Prüfung gute Stickoxidausstoßwerte zu erzielen, die der Wagen jedoch im täglichen Gebrauch nicht ansatzweise lieferte. Das Gericht entschied, dass dadurch eine vorsätzlich sittenwidrige Täuschung nach §826 BGB vorliege und VW den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung an den Kläger zu zahlen habe. Diese Entschädigung berechnet sich aus den vom Kläger gefahrenen Kilometern in Abhängigkeit zum Kaufpreis und der potentiellen maximalen Gesamtleistung des Fahrzeuges. Zusätzlich soll der Hersteller laut Entscheidung des LG Darmstadt einen Deliktzins bezahlen. Der Kläger habe darauf nach § 849 BGB Anspruch, da ihm das Geld im Umfang des Kaufpreises durch eine unerlaubte Handlung durch den Kauf des mangelhaften Pkws entzogen wurde.
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