In dem vor dem Landgericht verhandelten Fall ging es um einen VW Golf VI Cabriolet 2,0 TDI, der 2013 erworben wurde und einen Dieselmotor mit illegaler Abschalteinrichtung verbaut hat. Im Zuge des Dieselskandals und des Rückrufs des Kraftfahrt-Bundesamtes erfuhr der Dieselbesitzer von der Abgasmanipulation und dem damit einhergehenden Wertverlustes. Vor Gericht machte der Kläger seinen Anspruch auf Schadensersatz geltend und das Landgericht Essen stimmte ihm zu.
Die Besonderheit an dem Urteil des LG Essen vom 19.6.19, Az. 3 O 439/17, ist, dass der Kläger seinen vollen Kaufpreis erstattet bekommt und keine Nutzungsentschädigung zu entrichten hat. Zuvor hatten schon das Landgericht Augsburg, Landgericht Halle und das Landgericht Frankfurt/Oder in Verfahren zum Abgasskandal ähnlich entschieden.
Die Urteile gegen die Automobilhersteller häufen sich; den Fahrzeugbesitzern wird Schadensersatz nach § 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung zugesprochen. War es bisher noch der Fall, dass der Geschädigte einen Nutzungsersatz(*) zu erbringen hatte, scheint sich eine neue Tendenz in der Rechtsprechung abzuzeichnen.
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