Wenn Dieselbesitzer in der zweiten Jahreshälfte von 2016 einen manipulierten Diesel von VW – auch ohne Kenntnis von der Problematik gehabt zu haben – gekauft haben, fiel es der bisherigen Rechtsprechung, vor allem an Landgerichten, schwer, den Geschädigten Schadensersatzansprüche zuzusprechen. Doch diese Ansicht könnte sich nun mit dem Urteil vom Oberlandesgericht Hamm (Az. 13 U 149/18 vom 10.09.2019) geändert haben.
Das Oberlandesgericht(OLG) Hamm hat entschieden, dass eine Dieselbesitzerin ihren betroffenen Dieselwagen an VW zurückgeben kann und VW ihr dafür den Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) sowie die bereits gezahlten Darlehensraten zurückzahlen müsse. Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug, ein VW Beetle Cabrio 1.6 TDI, im November 2016 bei einem Autohändler gekauft und mit einem Darlehensvertrag finanziert. Zu dem Zeitpunkt wurde schon öffentlich über den Skandal rund um die Dieselmotoren von VW und die enthaltene unzulässige Abschalteinrichtung berichtet.
Deswegen hatte die Vorinstanz, das Landgericht Bochum, die Klage auch abgewiesen; es war der Meinung, dass die Thematik allgemein bekannt gewesen sei und die Klägerin somit keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB habe. Dies sah der 13. Zivilsenat des OLG Hamm jedoch anders und zeigte sich überzeugt davon, dass die Geschädigte und ihr Mann keine Kenntnis darüber gehabt haben, dass der erworbene PKW ebenfalls vom Dieselskandal betroffen sei.
In dem Urteil vom 10.09.2019 verkündeten die Richter, dass der Hersteller VW die Kundin getäuscht habe, da durch die unzulässige Abschalteinrichtung keine uneingeschränkte Betriebserlaubnis des Fahrzeuges garantiert wäre. Zudem sei die Schädigung sittenwidrig, da es Volkswagen allein um hohe Absatzzahlen und eine Gewinnmaximierung bei der Täuschung ging; das Gericht ging ebenfalls von der Kenntnis des Vorstandes aus.
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