Im September 2015 wurde in den USA publik, dass VW bei den Dieselmotoren betrogen hatte: Es wurde eine illegale Abschalteinrichtung im Motor verbaut, die erkannte, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand war und dementsprechend die Ausstoßwerte von Stickstoffdioxid gering hielt. War das Fahrzeug allerdings im normalen Betrieb auf der Straße, wurden die Grenzwerte um ein Vielfaches überstiegen. VW veröffentlichte kurz darauf eine Ad-hoc-Mitteilung.
Aufgrund dieser Mitteilung vertritt der Automobilhersteller die Auffassung, dass die Ansprüche der Besitzer eines VW-Wagens mit dem Motor EA189 schon Ende 2018 verjährt seien – denn die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Diese Frist ist jedoch abhängig von der Kenntnis des Geschädigten. Viele Gerichte haben bereits entschieden, dass eine Ad-hoc-Mitteilung (Börsenmitteilungen) nicht ausreichend ist, dass alle Verbraucher von der Problematik Kenntnis haben.
Dem folgt auch das Landgericht (LG) Osnabrück mit seinem Urteil vom 03.09.2019 (Az.: 6 O 918/19). Man könne frühestens mit dem persönlichen Erhalt des Rückrufs, verordnet vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), davon ausgehen, dass der betroffene Verbraucher von der Schädigung Kenntnis hatte und somit erkennen konnte, dass er Schadensersatzansprüche hat. In dem vor dem LG Osnabrück zu verhandelnden Fall hatte der Kläger seine Schadensersatzansprüche gegen VW erst 2019 geltend gemacht und Klage eingereicht. VW hatte sich auf Verjährung berufen. Die Richter entschieden nun, dass die Volkswagen AG den Kläger vorsätzlich sittenwidrig getäuscht habe und die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche auch noch nicht verjährt sind.
Sie haben ebenfalls 2016 einen Rückruf mit der Aufforderung zum Software-Update erhalten und bisher keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht? Dann zögern Sie nicht länger und kontaktieren Sie uns kurzfristig – es könnte sein, dass Ihre Ansprüche auf Schadensersatz am 31.12.2019 verjähren. Betroffene Verbraucher, die einen VW-Diesel mit illegaler Abschalteinrichtung besitzen, können die Rückabwicklung des Autokaufs einklagen und erhalten somit den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurück.
Gern helfen unsere kompetenten Rechts- und Fachanwälte auch Ihnen in Ihrem Fall. Vereinbaren Sie dazu einen kostenlosen und unverbindlichen Erstberatungstermin unter 0201 439 868 0 oder füllen Sie unsere Online-Anfrage aus.