Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 25.09.19 mit einem Beweisbeschluss (Az. 17 U 45/19) entschieden, dass die Volkswagen AG dem Grunde nach wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB haften muss. Die Entwicklung sowie der Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung in Fahrzeuge sowie das Inverkehrbringen dieser Automobile entsprechen einer sittenwidrigen Handlung und schädigen den Käufer bereits bei Abschluss des Kaufvertrages.
Dadurch habe der Käufer eines manipulierten Diesels mit dem Motor des Typs EA 189 Anspruch auf Schadensersatz, denn das Aufspielen des Software-Updates würde den Schaden keinesfalls beheben. Dies läge auch daran, dass für den Schadenseintritt der Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs erheblich sei, sodass das Software-Update keine Auswirkungen darauf habe.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem Beweisbeschluss erlassen, dass der Kläger grundsätzlich den Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückverlangen kann, doch wegen des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots müsse der Dieselbesitzer sich einen Nutzungsersatz anrechnen lassen. Dieser müsse allerdings von einem Sachverständigen berechnet werden.
Wenn auch Sie einen manipulierten Diesel von Volkswagen, Audi, Porsche, Skoda oder Seat fahren und nicht zur Musterfeststellungsklage angemeldet sind, können Sie Ihre Ansprüche von unseren versierten Rechts- und Fachanwälten gern kostenlos prüfen lassen. Füllen Sie dazu dieses Formular aus; wir werden uns nach der Prüfung mit einer Ersteinschätzung bei Ihnen melden. Bitte beachten Sie, dass Sie u.a. den Fahrzeugschein und den aktuellen KM-Stand zur Hand haben.