Entgegen weitverbreiteter Darstellung sind Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG nicht mit Ablauf des 31.12.2018 verjährt. Entsprechende Schadensersatzansprüche verjähren erst frühestens Ende 2019. Bleiben Sie nicht untätig, nutzen Sie die Chance, Schadensersatz zu erhalten. Diese steht sehr gut!
Für deliktische Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB sowie wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB gilt die dreijährige Verjährungsfrist. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Dabei ist nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, als im September 2015 über die Abgasmanipulation hinsichtlich des Motors EA 189 in Presse und Medien berichtet wurde. Zu diesem Zeitpunkt wussten die meisten Dieselkäufer nicht einmal, welchen Motor sie fahren, da nicht einmal aus der Kfz-Zulassungsbescheinigung zu entnehmen ist, welchen Motor der Wagen überhaupt hat. Hinzu kommt die Tatsache, dass der geprellte VW-Kunde zu diesem Zeitpunkt ebenfalls hätte wissen müssen, dass er von Volkswagen getäuscht wurde. Doch Volkswagen selbst bestritt dies im Jahr 2015 noch vehement. Selbst die Staatsanwaltschaft Braunschweig ging 2015 noch davon aus, dass kein Anfangsverdacht gegen die Volkswagen AG gegeben sei. Daher ist davon auszugehen, dass die Diesel-Besitzer erst individuell Kenntnis von ihrer eigenen Betroffenheit und dem möglichen Anspruch gegen VW hatten, als sie ein Rückrufschreiben vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) erhielten. Die ersten Rückrufschreiben wurden allerdings erst ab Februar 2016 durch das KBA verschickt, einige sogar erst 2017. Das bedeutet, dass alle VW-Käufer, die erst 2016 von der Abgasmanipulation ihres Diesels erfahren haben, noch bis zum 31.12.2019 Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG geltend machen können. Für VW-Käufer und Käufer anderer Modelle, die erst 2017 von der Abgasmanipulation ihres Fahrzeugs erfahren haben, gilt der 31.12.2020 als Verjährungsfrist. Außerdem sind Anfang 2019 neue Vorwürfe bekannt geworden, nach denen auch das eingespielte Update der Motorsteuerung noch Abschalteinrichtungen enthalten soll. Falls sich diese Vorwürfe konkretisieren, beginnt die Verjährung neu zu laufen.
Es besteht also nach wie vor die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegen VW geltend zu machen. Die Erfolgsaussichten sind sehr gut. Das gilt auch für Schadensersatzansprüche gegen andere Autohersteller. Bleiben Sie nicht untätig!