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Dieselskandal: Auto zurückzugeben und den vollen Kaufpreis erstattet bekommen?

Der Abgasskandal rund um VW, Audi, Porsche & Co hat große Wellen geschlagen und ist Grundlage für eine Vielzahl an Verhandlungen an deutschen Gerichten. Immer mehr Urteile werden hierbei zu Gunsten der Verbraucher gefällt, mit der Entscheidung, dass die Automobilhersteller die Käufer vorsätzlich sittenwidrig nach § 826 BGB getäuscht haben.

Mit diesen Urteilen ging einher, dass die Kläger einen Schadensersatzanspruch nach§ 826 BGB besitzen und die Hersteller den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu erstatten haben. Diese entspricht dem Nutzungsvorteil, den die Käufer durch die Nutzung des Dieselautos seit Anschaffung hatten und berechnet sich in Abhängigkeit vom Kaufpreis, den gefahrenen Kilometern und der maximalen (geschätzten) Laufleistung des Fahrzeugs.

Ende 2018 kam dann das erste Urteil, das die Nutzungsentschädigung nicht als zulässig ansah und dem Kläger die Erstattung des vollen Kaufpreises zusprach. Dies verkündete das Landgericht Augsburg am 14.11.18 (Az. 21 O 4310/16). Laut dem LG entspreche es nicht dem Gedanken des Schadensersatzes nach sittenwidriger Schädigung, wenn der Käufer eine Nutzungsentschädigung zu erbringen hätte, denn laut Urteil wäre es

„inzwischen allgemein bekannt und unstreitig, dass […] [der Automobilkonzern] in Dieselmotoren des Typs EA 189 eine Manipulationssoftware eingebaut hat, die zur Manipulation von Abgasgrenzwerten führte. Dieses Verfahren zielte darauf ab, Umsatzzahlen und im Ergebnis eigenen Gewinn […] [der Hersteller] durch Täuschung der Kunden zu erzielen.“ (LG Augsburg, Urteil vom 14.11.2018, Az. 21 O 4310/16)

Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe urteilte ähnlich zu Gunsten der Kläger in 3 Fällen: Die beklagten Händler seien zur Auslieferung eines fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeuges aus der aktuellen Serienproduktion Zug um Zug gegen Annahme des manipulierten Fahrzeuges verpflichtet; ein Nutzungsersatz sei nicht fällig (s. OLG Karlsruhe, Urteile vom 24.05.2019, Az. 13 U 144/17, 13 U 167/17, 13 U 16/18).

Es ist deutlich eine neue Tendenz in der Rechtsprechung zu erkennen. Sollte sich diese fortsetzen, könnte es bedeuten, dass geschädigte Käufer in Zukunft den kompletten Kaufpreis zurückerstattet bekommen, sodass sie all die Jahre ihren Wagen quasi umsonst (abzüglich Betriebskosten, Steuern und Versicherung) gefahren wären.

Wenn auch Sie ein vom Abgasskandal betroffenes Kfz besitzen, sollten Sie sofort tätig werden, denn Sie können nur noch dieses Jahr Ihre Rechte geltend machen! Ende 2019 läuft die Verjährungsfrist ab, sodass Sie ab Januar 2020 keinen Anspruch auf Schadensersatz o.ä. mehr haben. Gerne prüfen wir kostenlos Ihre Ansprüche. Füllen sie dazu einfach unser Formular aus und wir melden uns mit einer ersten Einschätzung bei Ihnen.

Ihre Anwälte im Abgasskandal

Vladimir Stamenković, LL.M.

Partner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Thomas Hüttenmüller, LL.M.

Partner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

 

Was Sie als betroffener Dieselfahrer jetzt tun sollten.

Als Besitzer eines manipulierten Dieselautos sollten Sie sich sofort mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen, um Ihre Ansprüche prüfen zu lassen, denn am 31.12.2019 läuft die Verjährungsfrist ab. Unsere Kanzlei prüft kostenlos, ob Sie ihren Diesel abgeben und den Kaufpreis erstattet bekommen können. Füllen Sie dazu einfach das Formular aus und unsere rund um das Thema Dieselskandal versierten Rechtsanwälte melden sich bei Ihnen mit einer ersten Einschätzung Ihres Falls.

 

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