Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 24.05.2019 Urteile (Aktenzeichen 13 U144/17, 13 U 167/17 und 13 U 16/18) zu Gunsten der Käufer von Fahrzeugen mit unzulässiger Abschalteinrichtung der Marken Audi und VW entschieden. Die Verkäufer müssen ihnen ein fabrikneues Ersatzfahrzeug des gleichen Modells liefern.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 24.05.2019 Urteile (Aktenzeichen 13 U144/17, 13 U 167/17 und 13 U 16/18) zu Gunsten der Käufer von Fahrzeugen mit unzulässiger Abschalteinrichtung der Marken Audi und VW entschieden. Den Urteilen nach sind die Verkäufer dazu verpflichtet, ein fabrikneues Ersatzfahrzeug des gleichen Modells bei Rückgabe des gekauften Fahrzeuges zu liefern. Bei den vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugen handelte es sich in diesen Verfahren um die Modelle VW Touran, VW Sharan und Audi A3 mit dem Dieselmotor des Typs EA 189 der Volkswagen AG. Obwohl die manipulierten Autos bis zu 10 Jahre genutzt wurden, wurden die Käufer von der Zahlung eines Nutzungsersatzes entbunden. Durch diese Urteile des OLG Karlsruhe zeichnet sich eine neue Tendenz der Rechtsprechung im Dieselgate ab: Mussten Käufer bisher einen Nutzungsersatz (Berechnung: Bruttokaufpreis x gefahrene Strecke / Restlaufleistung) zahlen, scheint es, als würden Kläger in Zukunft davon gänzlich befreit werden. Auch die Beseitigung des Mangels am Fahrzeug durch das Aufspielen der entwickelten Software-Updates wurde vom 13. Zivilsenat weder als möglich noch als ausreichend angesehen, da diese zum Zeitpunkt der Klage nicht vorlagen und so die gesetzte Nacherfüllungsfrist abgelaufen ist. Die Kläger hatten bereits 2016 die Rückgabe ihrer alten Fahrzeuge sowie die Lieferung eines Neufahrzeuges aus der aktuellen Serienproduktion gefordert. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde beantragt und zugelassen.
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