Ein Dieselkäufer hat seinen Händler auf ein typengleiches, fabrikneues Fahrzeug verklagt. Das OLG Koblenz, Az. 1 U 1552/18, 06.06.2019, entschied, dass trotz eindeutiger Mängel des Fahrzeuges die Ansprüche gegen den Händler verjährt sind.
Schon in der ersten Instanz wurde die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Der Kläger hatte sein Fahrzeug, einen VW Golf, im Mai 2009 beim beklagten Händler erworben und im Zuge des Abgasskandals erfahren, dass der Wagen mangelhaft sei. Der Wagen besitzt einen Dieselmotor vom Typ EA189, der mit einer Abschalteinrichtung, dem sogenannten „Thermofenster“ ausgestattet ist. Obwohl das Oberlandesgericht Koblenz betonte, dass Fahrzeuge, die mit einer Schummelsoftware ausgestattet sind, Mängel aufweisen, hatte der Verbraucher mit seiner Klage keinen Erfolg; auch das OLG lehnte die Klage ab.
Laut Urteil seien die Gewährleistungsansprüche des Klägers an den Händler verjährt; bindend sei hierbei die kaufrechtliche Verjährungsfrist von 2 Jahren. Da man dem Händler auch nicht grundsätzlich das arglistige Handeln des Herstellers zurechnen könne, sei ihm keine Arglist vorzuwerfen.
Das Urteil zeigt, dass für jeden Fall individuell abzuwägen ist, ob man seine Ansprüche beim Händler oder beim Hersteller selbst geltend machen sollte. Die Rechtsprechung der letzten Monate richtet sich vornehmlich gegen die Hersteller, wie Volkswagen oder Mercedes-Benz, (s. u.a. OLG Köln, 03.01.19 – 18 U 70/18; LG Bochum, 29.12.17 – I – 6O 96/17; LG Köln, 26.01.18 – 23 O 131/17; LG Stuttgart, 30.10.18 – 23 O 80/18) und zeigt, dass der Verbraucher einen Schadensersatz gegen den Hersteller einfordern sollte, schließlich ist ihm durch den Kauf des Diesels ein nicht unerheblicher Schaden entstanden. Nicht nur, dass der Wagen einen immensen Wertverlust aufgrund der Sachmangel aufweist, es droht ein Fahrverbot für diverse Städte und eventuell sogar die komplette Stilllegung des Fahrzeugs. Für deliktische Schadensersatzansprüche gilt eine längere Verjährungsfrist. Diese beträgt drei Jahre und beginnt zudem erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Schadensersatzanspruch entstanden ist und der Autokäufer von den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
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