Der Senat des Oberlandesgericht München bestätigt, dass eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung seitens VW vorliegt und schon mit Inverkehrbringen der manipulierten Fahrzeuge der Endkunde konkludent getäuscht wurde. Zudem ist das OLG der Meinung, dass das Verwenden einer Abschaltautomatik, die dem Kunden gegenüber nicht offengelegt ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoße und somit einer bewussten arglistigen Täuschung entspricht, die zugleich einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellt.
Der Senat kommt darüber hinaus zu dem Entschluss, dass ein Vorstand oder Repräsentant von dem Einbau der illegalen Software gewusst haben muss und es nicht einem „Verhaltensexzess eines untergeordneten Mitarbeiters“ und der damit einhergehenden Täuschung des Vorstands bzw. eines Repräsentanten zuzuschreiben sei.
Die derzeitige Rechtsprechung fällt immer häufiger Entscheidungen zugunsten der geschädigten Dieselbesitzer nach § 826 BGB. Auch die Oberlandesgerichte Köln, Karlsruhe und Oldenburg lassen Klagen wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung zu und es scheint absehbar, dass sich weitere dem anschließen werden. Aus diesem Grund raten wir von SH Rechtsanwälte allen Betroffenen, die eigenen Ansprüche prüfen zu lassen und im Fall „Dieselskandal“ gegen den Hersteller vorzugehen. „Nur wenige Besitzer eines manipulierten Dieselfahrzeugs machen ihre Ansprüche geltend. Doch das ist falsch, nach § 826 BGB haben sie Schadensersatzansprüche aufgrund der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung, schließlich liegt am Fahrzeug selbst ein enormer Wertverlust vor und auch eine Stilllegung des Fahrzeugs ist nicht auszuschließen“, erklärt Rechtsanwalt Vladimir Stamenković.
Wenn auch Sie ein Fahrzeug mit der illegalen Abschalteinrichtung besitzen, können Sie Ihre Ansprüche kostenlos über unser Formular prüfen lassen oder ein kostenloses Erstgespräch unter 0201 439 868 0 vereinbaren. Hier können Sie nachsehen, ob Ihr Fahrzeug ebenfalls vom Abgasskandal betroffen ist.