Der Käufer eines VW Tiguan hatte vor dem Landgericht Oldenburg auf Schadensersatz nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geklagt, doch blieb er damit erfolglos. Der geschädigte Dieselbesitzer ging sodann in Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg und hatte nun Erfolg damit: Die Richter gaben ihm Recht (Az. 13 U 73/19, 21.10.2019); der Kauf des Fahrzeugs wird rückabgewickelt – VW muss nun den Wagen zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.
Diese Nutzungsentschädigung ergibt sich aus den gefahrenen Kilometern in Abhängigkeit zum Kaufpreis und der geschätzten Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs, die das Oberlandesgericht im Fall des streitgegenständlichen Tiguans auf 300.000 km angesetzt hat.
Auch die Verzinsung des Kaufpreises wurde dem Kläger nicht zugesprochen, da der 13. Zivilsenat die Auffassung vertritt, dass der Geschädigte bis zur Rückgabe des Fahrzeugs dieses täglich nutzen konnte.
Tatsächlich sprechen nur wenige Gerichte den betroffenen Dieselbesitzer von der Anrechnung des Nutzungsersatzes frei oder geben der Verzinsung des Kaufpreises nach § 849 BGB statt. Dennoch sollten Besitzer eines Pkws mit dem Motor EA189 nicht länger warten und tätig werden, denn am 31.12.2019 verjährt die Frist und sämtliche Ansprüche verfallen.
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