Betroffene Opel-Modelle:
- Astra Sports Tourer 1.6 CDTi (Euro 6)
- Insignia 2.0 (Euro 6)
- Zafira 1.6 (Euro 6)
- Zafira 1.6 CDTi (Euro 6)
- Zafira 2.0 CDTi (Euro 6)
Bei der Überprüfung der Fahrzeugtypen Opel Insignia und Cascada 2,0 l (125kw) sowie Zafira 1,6 l (88kw , 100kw), Zafira 2,0 l, (96kw, 125kw) Euro 6 aus den Modelljahren 2013 – 2016 wurden durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) unzulässige Abschalteinrichtungen festgestellt. Aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtungen kann es im Betrieb der Fahrzeuge zu erhöhten NOx-Emissionen kommen. Dazu hatte das KBA auch die Staatsanwaltschaft Frankfurt informiert, sodass aufgrund dessen die Geschäftsräume im Oktober 2018 in Rüsselsheim und Kaiserslautern von Ermittlern durchsucht wurden.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2018 wurde für die genannten Modelle (rund 96.000 weltweit, davon rund 32.000 Fahrzeuge in Deutschland) durch das KBA ein verpflichtender Rückruf angeordnet. Dem Hersteller wurde aufgegeben, die bereits freigegebenen Verbesserungsmaßnahmen unverzüglich auf alle betroffenen Fahrzeuge auszudehnen, um die unzulässigen Abschalteinrichtungen aus den betroffenen Fahrzeugen zu entfernen.
Dagegen wehrte sich Opel und legte gege den Bescheid Rechtsmittel ein. Doch der Automobilhersteller scheiterte in der 1. Instanz; das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag gegen den Rückruf mit Beschluss vom 9. November 2018 (Az. 3 B 127/18) ab. Ein schnelles Handeln zur Verbesserung der Luftqualität sei angesichts der hohen Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter Umwelt und Gesundheit notwendig, hieß es zur Begründung. Der von Opel geltend gemachte Reputationsschaden sei “aufgrund des Einbaus einer wohl unzureichenden Technik bereits jetzt eingetreten”. Demgegenüber überwiege das öffentliche Interesse an der Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit der im Verkehr befindlichen Fahrzeuge.
Auch in der Revison vor dem Oberverwaltungsgericht hatte Opel keine Chance; das Gericht befindet die vom KBA ausgesprochene Anordnung für "sofort vollziehbar" und "unanfechtbar", denn die "Sorge um den drohenden Reputationsschaden habe gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz von Gesundheit und Umwelt zurückzutreten" (OVG Schleswig-Holstein, 06.11.19, Az. 5 MB 3/19).
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